Deutscher Wohnsitz - Zahnbehandlung als Kassenpatient im Ausland
Anders als viele Kassenpatienten oft annehmen, sind ambulante Behandlungen - und damit auch Zahnbehandlungen - im Ausland möglich. Die Grundlagen hierzu regelt § 13 SGB V (Sozialgesetzbuch 5. Buch) in Absatz 4. Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen wird damit das Recht einer Behandlung im Ausland (EWG-Raum) zugestanden, allerdings übernehmen die Krankenkassen nicht die volle Höhe der Behandlungskosten.
Es wird nur jener Teil erstattet, der in Deutschland als Sach- oder Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann. Umfasst die Zahnbehandlung im Ausland privatärztliche Leistungen, die nicht Gegenstand des Kassenleistungskatalogs sind, zahlen Sie diese weiterhin aus der eigenen Tasche.
Wichtig: An dieser Stelle ist ausschließlich die Rede von einer Behandlung, für die Sie sich gezielt ins Ausland begeben und das Kostenerstattungsprinzip nutzen. Notfallbehandlungen - etwa im Urlaub oder im Rahmen einer Geschäftsreise - unterliegen den allgemeinen Regelungen für akute Erkrankungen (Leistungsübernahme auf Grundlage der vor Ort geltenden gesetzlichen Bestimmungen; nach der Verordnung über soziale Sicherheit Nr. 1408/71 bzw. zwischenstaatlichen Sozialabkommen).
Bevor Sie einfach zur Zahnbehandlung ins Ausland reisen, hier noch ein wichtiger Hinweis: Wie in Deutschland ist auch hier die Behandlung im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse abzustimmen. Lassen Sie sich nach der ersten Untersuchung im Ausland einen Heil- und Kostenplan (HKP) erstellen und aushändigen, den Sie an Ihre Krankenkasse weiterreichen. Die Informationspflicht bezüglich der Inanspruchnahme einer Kostenerstattung gegenüber Ihrer Krankenkasse entsteht unter anderem auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Satz 2 SGB V.
Wichtig: Die Vorlage des HKP beim Zahnersatz ist keine KANN-Bedingung - sondern auch bei Behandlungen im Ausland Pflicht. Diese Haltung wird durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gedeckt (BSG-Urteil vom 30. Juni 2009; Az.: B 1 KR 19/08 R). Darüber hinaus müssen Sie im Zusammenhang mit Zahnbehandlungen im Ausland zusätzliche Gebühren für die Bearbeitung und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung schultern, die bei ungefähr fünf Prozent des Erstattungsbetrags liegen.