5 sene Alman vatandasliginda gecmis süre varsa
geri türk vatandasligindaki oturum hakkina geri döner.
Yardim ne almayip geciminizi sagliyorsaniz.Problem yok.
Cocuklar üzerinden de Anne babanin süresiz oturum hakki dogar.
Cocuklar Üzerinden de Süresiz oturum hakki var.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Geburt gemäß § 4 StAG
Bevor einem in Deutschland geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, ist immer vorrangig zu prüfen, ob das Kind gemäß § 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch seine Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 StAG. Auf den Geburtsort des Kindes kommt es in diesen Fällen nicht an. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit tritt auch bei einer Geburt im Ausland ein (enge Ausnahme: § 4 Absatz 4 StAG).
Auch ein Kind ausländischer Eltern kann durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dies gilt aber gemäß § 4 Absatz 3 StAG nur bei einer Geburt in Deutschland. Das Kind erwirbt dann durch seine Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt sowohl seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat als auch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Ausnahmen nur für Staatsangehörige der Schweiz und dessen Familienangehörige) besitzt. Unbefristete Aufenthaltsrechte vermitteln insbesondere eine Niederlassungserlaubnis und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Auch freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sowie freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern sind im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts. Gleiches gilt für türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 erfüllen.