Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland.
Eine längere Frist kann auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Dies ist zum Beispiel der Fall bei
einem Aufenthalt als Entwicklungshelfer,
als Familienangehöriger eines deutschen Diplomaten im Ausland ,
als Studierender an einer hiesigen Hochschule gem. § 16 für ein oder zwei Gastsemester an einer ausländischen Hochschule,
oder auch der Auslandseinsatz für ein international tätiges Unternehmens mit Sitz in Deutschland
Übrigens: Wenn Sie ausreisen, um im Ausland eine schulische oder universitäre Ausbildung zu beginnen, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis bereits mit der Ausreise ungültig. Es ist dabei egal, ob Sie vor Ablauf der Frist von 6 Monaten zwischendurch nach Deutschland zurückkehren.
Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland.
Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 12 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland
wenn der Ausländer das 60. Lebensjahr vollendet hat
und sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Dasselbe gilt dann auch für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mit einer Niederlassungserlaubnis, wenn dieser auch mindestens 60 Jahre alt ist.
Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht
bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (das gilt auch für den Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel) oder
bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
Das Landesamt für Einwanderung oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein.
Mehr Informationen zu der Bescheinigung
In allen anderen Fällen kann eine längere Frist auf Antrag erlaubt werden, wenn
der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist (zum Beispiel zur Pflege eines nahen Angehörigen, für ein Gastsemester während eines Studiums) oder
wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (siehe oben unter Aufenthaltserlaubnis).