Muster man
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muster-Schule
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musterstadt,14.Oktober.2013
Betreff: Feiertage anderer Religionsgemeinschaften
Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern aus Anlass der Feiertage richtet sich nach § 43 Abs. 3 SchulG.
Sehr geehrter muster lehrer
hiermit möchte ich meine Tochter(sohn) muster kind, Klasse muster, entschuldigen,
dass sie am Donerstag , dem 24. September. 2015, nicht am Unterricht teilnehmen konnte.
Weil,
§ 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund
bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder
Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der
Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern
zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere
geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.
Ich bitte um ihr Verständnis.
Mit Freundlichem Grüße
Muster man