2013 Brinci ayindan itibaren Minjoblarda Emeklilik primlerine tabi tutulmuslardir. Siz bir prim ödemekle yükümlüsünüzdür. Egerki ben bu Pirimden muaf tutulmak istiyorum gibi bir basvuruyla Sigorta vede Emeklilik primi ödemek istemiyorum diye bir Beyanda bulunmadiysaniz yükümlülügü yerine getirmekle mükellefsiniz.

Asagida Almaca örnekler vede Aciklama mevcuttur.

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So berechnen sich die Beiträge zur Rentenversicherung bei einem Minijob

Essen, 28. Februar 2013

Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Minijobber grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Sie haben einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu zahlen, sofern sie nicht die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt haben. Dies gilt ebenso für Minijobber, die in einer vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben oder noch verzichten werden.

Der Arbeitgeber hat einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Er beträgt 15 Prozent des Arbeitsentgelts bzw. 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten.

Der Eigenanteil des Minijobbers ermittelt sich, indem von dem vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 18,9 Prozent (= Gesamtbeitrag) der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers abgezogen wird.


Beispiel 1 - Minijob im gewerblichen Bereich:
Ein Minijobber ist seit dem 1. Januar 2013 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 300 Euro beschäftigt.
Gesamtbeitrag (18,9 Prozent von 300 Euro) = 56,70 Euro
abzüglich Arbeitgeberanteil (15,0 Prozent von 300 Euro) = 45,00 Euro
= Arbeitnehmeranteil (56,70 Euro minus 45,00 Euro) = 11,70 Euro
Der Arbeitnehmeranteil am Rentenversicherungsbeitrag (11,70 Euro) entspricht 3,9 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts.


Beispiel 2 - Minijob im Privathaushalt:
Eine Haushaltshilfe ist seit dem 1. Januar 2013 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 300 Euro im Privathaushalt beschäftigt.
Gesamtbeitrag (18,9 Prozent von 300 Euro) = 56,70 Euro
abzüglich Arbeitgeberanteil ( 5,0 Prozent von 300 Euro) = 15,00 Euro
= Arbeitnehmeranteil (56,70 Euro minus 15,00 Euro) = 41,70 Euro
Der Arbeitnehmeranteil am Rentenversicherungsbeitrag (41,70 Euro) entspricht 13,9 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts.


Beachte: Die Berechnung des Pflichtbeitrags zur Rentenversicherung ist seit dem 1. Januar 2013 von mindestens 175 Euro (2012 = 155 Euro) zu berechnen. Der Beitrag, der mindestens zu zahlen ist, beläuft sich damit im Jahr 2013 auf 33,08 Euro (18,9 Prozent von 175 Euro). Die sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen das tatsächliche Arbeitsentgelt 175 Euro unterschreitet.


Für die einfache Berechnung der zu zahlenden Beiträge stehen als Arbeitshilfe zwei Abgabenrechner zur Verfügung. Je nachdem, ob es sich um einen Minijob im Privathaushalt oder im gewerblichen Bereich handelt, kann entweder der Haushaltsscheck-Rechner oder der Minijob-Rechner verwendet werden.
http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_...html?nn=356766