Nach dem Grüne-Karte-Abkommen muss der Versicherer, der die Grüne Karte ausgibt,
in sämtlichen dort angegebenen Ländern in der Kfz-Haftpflichtversicherung zumindest zu der in diesen Ländern
geltenden gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme Deckung gewähren.
Wird die Türkei in der Grünen Karte nicht gestrichen,
so besteht Deckung in der Haftpflichtversicherung auch im asiatischen Teil.
Der Versicherer haftet dort jedoch nur im Rahmen der Türkischen Mindestversicherungssummen.
Die Deckung der Grünen Karte erstreckt sich jedoch nicht auf eine Kaskoversicherung.
Hier muss der Deckungsschutz konkret mit dem Versicherer vereinbart werden.
Selbst innerhalb der geographischen Grenzen Europas kann der Versicherer vereinbaren,
dass in bestimmten Ländern kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung besteht