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Gruppenversicherungsbedingungen 2014 der ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG
für die ADAC Plus-Mitgliedschaft
§ 22
Ersatzteilversand (nicht in Deutschland)
(1) Ein geschütztes Fahrzeug ist im Geltungsbereich Europa außerhalb Deutschlands aufgrund einer Pan
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ne, eines Unfalls oder einer Entwendung von Fahrzeugteilen nicht mehr technisch fahrbereit. Zur Wie
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derherstellung der technischen Fahrbereitschaft sind Ersatzteile erforderlich, deren Beschaffung an Ort
und Stelle nicht möglich ist.
(2) Wir besorgen und versenden als Serviceleistung die Ersatzteile und übernehmen die Kosten für den
Rücktransport von Austauschteilen (Getriebe, Achsen, Motoren). Die Kosten der Ersatzteile tragen wir
nicht. Wir können eine Sicherheit in Höhe des Ersatzteilwerts verlangen.
(3) Die Abholung der Ersatzteile und die Auslösung beim Zoll müssen von der geschützten Person veran
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lasst werden. Die Kosten für die Abholung der Ersatzteile werden von uns ersetzt. Holt die geschützte
Person schuldhaft Ersatzteile am Bestimmungsort nicht ab, so ist uns der daraus entstehende Scha-
den zu ersetzen.
(4) Ein Ersatzteilversand erfolgt nicht, wenn keine Genehmigung für die Ein- bzw. Ausfuhr erlangt werden
kann. Ausgeschlossen ist der Versand von Lacken, Ölen, Schmiermitteln sowie von gefährlichen Gütern
nach den Gefahrgutverordnungen.
§ 23
Fahrzeugverzollung und -verschrottung (nicht in Deutschland)
(1) Ein geschütztes Fahrzeug kann im Geltungsbereich Europa außerhalb Deutschlands aufgrund eines
Totalschadens nach Panne, Unfall oder Entwendung nicht aus dem Ausland zurückgebracht werden.
(2) Wir erledigen als Serviceleistung die Verzollung und Verschrottung sowie den Transport vom Schadenort
zum Einstellort und vom Einstellort zum endgültigen Verschrottungsort oder zur Zollstelle. Wir transpor
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tieren Gepäck und Ladung als Serviceleistung zum Wohnsitz der geschützten Person, wenn ein Trans
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port zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die durch unsere Leistungsorga
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nisation entstehenden Einstellkosten werden übernommen. Falls Resterträge aus der Verschrottung
anfallen, werden diese ausbezahlt.
(3) Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder
das Fahrzeug nach Entwendung in fremdes Eigentum übergegangen ist.
(4) Die Entwendung ist durch eine polizeiliche Bestätigung nachzuweis
§ 19
Übernachtungskosten nach Fahrzeugausfall
(1) Ein geschütztes Fahrzeug ist im Geltungsbereich Europa aufgrund einer Panne oder eines Unfalls nicht
mehr technisch fahrbereit und kann auch am Schadentag nicht wieder in einen technisch fahrbereiten
Zustand versetzt werden, oder es wurde entwendet. Der Schaden hat sich mindestens 50 km (Weg-
strecke) vom Wohnsitz der geschützten Person entfernt ereignet. Die geschützte Person und die berech
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tigten Insassen müssen deshalb zusätzlich übernachten.
(2) Wir vermitteln nach Möglichkeit ein Hotel für die geschützte Person und die berechtigten Insassen und
erstatten die Übernachtungskosten bis zu 85,- € pro Person und Nacht für längstens 3 Übernach-
tungen.
(3) Kann die technische Fahrbereitschaft des Fahrzeugs am Tag nach dem Schaden wiederhergestellt wer
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den und besteht kein Anspruch auf Fahrtkosten nach Fahrzeugausfall (§ 18), erstatten wir anstelle der
Kosten für die Übernachtung die Fahrkosten bis zu insgesamt 85,- €.
(4) Die Reparaturrechnung des geschützten Fahrzeugs bzw. ein Nachweis über dessen Abmeldung bei
Totalschaden ist vorzulegen. Die Entwendung ist durch eine polizeiliche Bestätigung nachzuweisen.
§ 20
Fahrzeugtransport
(1) Ein geschütztes Fahrzeug ist im Geltungsbereich Europa aufgrund einer Panne oder eines Unfalls nicht
mehr technisch fahrbereit. Der Schaden wurde durch eine Werkstatt festgestellt. Es liegt kein Totalscha
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den vor. Bei einem Schaden in Deutschland kann das geschützte Fahrzeug auch am Tag nach dem
Schaden nicht wieder technisch fahrbereit gemacht werden. Bei einem Schaden im Ausland ist eine
Instandsetzung im Umkreis von 50 km vom Schadenort innerhalb von 3 Werktagen – auch mit Ersatz
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teilversand nach § 22 – nicht durchführbar.
(2) Wir transportieren als Serviceleistung das Fahrzeug mit Gepäck und Ladung durch einen ADAC Ver
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tragspartner vom Einstellort zu einer Reparaturwerkstatt an den Wohnsitz der geschützten Person. Kann
das Fahrzeug auch am Zielort repariert werden, wird es dorthin transportiert, wenn dadurch keine hö-
heren Kosten entstehen. Können Gepäck und Ladung nicht zusammen mit dem Fahrzeug transportiert
werden, veranlassen wir als Serviceleistung einen getrennten Transport zum Wohnsitz oder zum Zielort.
(3) In Deutschland schleppen wir als Serviceleistung das Fahrzeug – soweit erforderlich – vom Schadenort
zum Einstellort, von dem aus der Fahrzeugtransport erfolgt. Im
Ausland vermitteln wir ein Abschlepp-
unternehmen, welches das Fahrzeug – soweit erforderlich – vom Schadenort zum Einstellort abschleppt
und erstatten die Abschleppkosten in voller Höhe.
(4) Notwendige Sicherungskosten und durch unsere Leistungsorganisation entstehende Einstellkosten
werden von uns übernommen.
(5) Die Leistung wird auch erbracht, wenn das geschützte Fahrzeug nach einer Entwendung wieder aufge
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funden wurde, noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen ist und kein Totalschaden vorliegt.
(6) Ist der Schaden außerhalb des Geltungsbereiches Europa eingetreten, wird die Leistung ab der Grenze
des Geltungsbereiches Europa erbracht