§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges,
vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert,
wenn 1.die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder